BFH - Urteil vom 19.07.2011
XI R 21/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 377/09 1366

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf dem Dach eines Carports

BFH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen XI R 21/10

DRsp Nr. 2011/18584

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf dem Dach eines Carports

1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann einen Carport, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt sein; er hat dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.2. Voraussetzung dafür ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 Prozent beträgt.3. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.