BFH - Beschluss vom 20.05.2015
XI R 48/13
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 S. 1; FGO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 349/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt

BFH, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen XI R 48/13

DRsp Nr. 2015/11419

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt

NV: Ist eine technische Störung an einem Telefaxgerät bereits bekannt und weist das Sendeprotokoll auf Störungen bei der Versendung eines Telefaxschreibens hin, darf der Absender nicht einfach darauf vertrauen, das Schreiben werde den Empfänger schon leserlich erreicht haben.

1. Die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für das Finanzamt in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen. 2. Die Löschung einer Ausschlussfrist aus dem Fristenkontrollbuch erfordert bei der Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax, dass ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckte Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftstücks belegt. Ein solcher Einzelnachweis liegt nicht vor, wenn zwar die vollständige Übermittlung bestätigt wird, sich jedoch mit dem Hinweis "Lesbarkeit evtl. beeinträchtigt ..." verbunden ist und dieser Hinweis sich insbesondere ausdrücklich auf die letzte Seite, die die Unterschrift enthält, bezieht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2013 2 K 349/12 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 S. 1; FGO § 56 Abs. 1;

Gründe