Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts L. restliches Anwaltshonorar in Höhe von 90.292,20 €.
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