I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Beteiligte einer Vermietungsgemeinschaft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr (1993) durch Bescheid vom 21. August 1995 erklärungsgemäß durch. Am 27. Oktober 1995 ging beim FA ein Schreiben ein, das auf einen am 5. September 1995 eingelegten Einspruch verwies. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 teilte das FA den Klägern mit, ein Einspruch liege nicht vor.
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