BFH - Urteil vom 12.10.2011
VIII R 2/10
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1; EStDV § 29 Abs. 1; AO § 182 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3655/06

Zulässigkeit der Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid bei lediglicher Geltendmachung von Einwendungen gegen einen dem Folgebescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid in der Klagebegründung

BFH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen VIII R 2/10

DRsp Nr. 2012/5092

Zulässigkeit der Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid bei lediglicher Geltendmachung von Einwendungen gegen einen dem Folgebescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid in der Klagebegründung

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) auch dann zulässig ist, wenn mit der Klagebegründung nur Einwendungen gegen einen dem Folgebescheid zu Grunde liegenden Feststellungsbescheid geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1; EStDV § 29 Abs. 1; AO § 182 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Glaser- und Malermeister gewerblich tätig. Bei der X-AG hatte er am 1. Oktober 1981 bzw. am 1. März 1984 zwei Lebensversicherungen über 147.136 DM bzw. über 130.921 DM abgeschlossen. Mit Abtretungsurkunden vom 28. Januar 2000 trat er beide Versicherungen an die Kreissparkasse Z (KSK) zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen ab und unterzeichnete am selben Tage auf Vordrucken der KSK Abtretungsanzeigen an die X-AG. Die Abtretungen wurden gegenüber der X-AG nicht angezeigt; Anzeigen nach § 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) erfolgten ebenfalls nicht.