OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.11.2007
I-10 W 33/07
Normen:
RVG § 1 ; RVG § 5 ; RVG § 44 Satz 1 ; BerHG § 3 ; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 9 ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 228
Rpfleger 2008, 206
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.01.2007

Zum Vergütungsanspruch eines Steuerberaters und Rechtsbeistands für Beratungshilfe im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen I-10 W 33/07

DRsp Nr. 2008/3648

Zum Vergütungsanspruch eines Steuerberaters und Rechtsbeistands für Beratungshilfe im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens

1. Ein Steuerberater, welcher zwar Rechtsbeistand, nicht aber zugleich Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer ist, ist zur Gewährung von Beratungshilfe im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens gemäß § 3 BerHG nicht befugt. 2. Eine analoge Anwendung des § 3 BerHG auf im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke im Gesetz voraus, an der es fehlt. Hätte der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Befugnis zur Gewährung von Beratungshilfe auf weitere Personen oder Stellen, insbesondere die in Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG genannten anerkannten Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung gewollt, hätte er dieses in der - zeitlich gesehen späteren - Erweiterung des § 3 Abs. 1 BerHG zum Ausdruck gebracht.