BFH - Urteil vom 15.12.2010
VIII R 50/09
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 47/06

Zurechnung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit; Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters und Vergleichsverwalters als vermögensverwaltende Tätigkeit; Abgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters

BFH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen VIII R 50/09

DRsp Nr. 2011/4647

Zurechnung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit; Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters und Vergleichsverwalters als vermögensverwaltende Tätigkeit; Abgrenzung von zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener höchstpersönlicher Berufsausübung des Insolvenzverwalters

1. Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter oder aus der Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind, auch wenn sie von Rechtsanwälten erzielt werden, grundsätzlich den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt; insoweit ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG entsprechend anzuwenden (Aufgabe der Rechtsprechung zur sog. Vervielfältigungstheorie).

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR mit in den Streitjahren zwei und in der Folgezeit drei Gesellschaftern. Ihre Gesellschafter sind als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Rechtsanwalt und Notar tätig.