BFH - Beschluss vom 08.08.2012
I B 9/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; GewStG; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 83
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 509/09

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages gegen einen Wasser- und Bodenverband mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen I B 9/12

DRsp Nr. 2012/21178

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages gegen einen Wasser- und Bodenverband mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Gewinnerzielungsabsicht eines Wasser- und Bodenverbands ist auch dann nach dem tatsächlichen Ergebnis seines Wirtschaftens zu beurteilen, wenn sein Wirtschaften nach kommunalrechtlicher oder satzungsmäßiger Vorgabe nicht auf eine Gewinnerzielung hin ausgerichtet ist.

Der Rechtsfrage, ob ein Wasserversorgungsbetrieb Gewinnerzielungsabsicht haben kann, obwohl er kraft kommunalrechtlicher und satzungsmäßiger Vorgaben zwingend nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, fehlt ein Klärungsbedürfnis in einem Revisionsverfahren. Denn die Gewinnerzielungsabsicht ist nach dem tatsächlichen Ergebnis des Wirtschaftens zu beurteilen und nicht nach den abstrakten rechtlichen Vorgaben.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; GewStG; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte gewerbliche Betätigung vorliegt und damit die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages für den Erhebungszeitraum 2008 (Streitjahr) rechtmäßig ist.