OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.2005
1 U 14/05
Normen:
AktG § 108 Abs. 2 S. 3 §§ 113 f. ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-14 O 16/04,

Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH, an der ein Mitglied des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft beteiligt ist

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 1 U 14/05

DRsp Nr. 2005/18122

Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH, an der ein Mitglied des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft beteiligt ist

»1. Der Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH, an der ein Mitglied des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft nicht nur marginal beteiligt ist, bedarf analog § 114 Abs. 1 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats. 2. Das betroffene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Beschlussfassung über die Zustimmung nicht stimmberechtigt. Der Beschluss eines dreiköpfigen Aufsichtsrats hierüber ist mangels Beschlussfähigkeit auch dann wirksam, wenn sich das betroffene Aufsichtsratsmitglied der Stimme enthält (Anschluss an BayObLG NZG 2003, 691 ff.).«

Normenkette:

AktG § 108 Abs. 2 S. 3 §§ 113 f. ;

Entscheidungsgründe:

A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X AG (nachfolgend: Schuldnerin), für die die Beklagte im Jahre 2001 Unternehmensberatungsleistungen erbrachte und in Höhe von 125.997,21 EUR liquidierte. Der Vorsitzende A des Aufsichtsrats der Schuldnerin war mit einem hälftigen Geschäftsanteil als Gesellschafter an der Beklagten beteiligt. Der Kläger fordert das o. g. Honorar mit der Begründung zurück, die Zahlungen seien insolvenzrechtlich anfechtbar, außerdem liege ihnen mit Rücksicht auf § 114 AktG kein wirksamer Vertrag zugrunde.