"Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen" heißt es in Erwägungsgrund Nr. 11. Dem dienen neu eingeführte Ansprüche der Betroffenen und präzise ausgestaltete Transparenzpflichten bei der Datenverarbeitung.
Die betroffene Person soll die Informationen in
präziser, |
transparenter, |
verständlicher und |
leicht zugänglicher |
Form in einer
klaren und einfachen Sprache |
erhalten (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO) |
und dies
stets unentgeltlich (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). |
Eine Kostenerstattung kommt nur bei offensichtlichem Missbrauch in Frage, den man in der Praxis wohl gleich vergessen kann.
Rechte der Nutzer sind:
Informationsrecht, Art. 13 und 14 DSGVO; |
Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO; |
Berichtigungsrecht, Art. 16 DSGVO; |
Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten, Art. 17 DSGVO; |
Recht auf Vergessenwerden, Art. 17 DSGVO; |
Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO; |
Widerspruchsrecht, Art. 21 DSGVO; |
Recht auf Beschwerde bei Aufsichtsbehörden. |
Art. 13 DSGVO regelt die Informationspflichten bei der Direkterhebung, Art. 14 greift bei der Erhebung von Daten bei Dritten. Beide Artikel unterscheiden bei den Informationspflichten wiederum zwischen
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