Abmahnbarkeit unter der DSGVO - Die ersten drei Urteile und keine Einigkeit

Hand aufs Herz: Halten Sie auf Ihrer Webseite eine Datenschutzerklärung vor, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügt? Haben Sie Ihre Webseite verschlüsselt?

Aktuell ist die deutsche Gerichtswelt ordentlich in Bewegung bezüglich der Frage, ob Verstöße gegen die DSGVO unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten abmahnfähig sind - oder eben nicht. Mit dem Landgericht Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018, 11 O 1741/18) hat sich erstmals ein deutsches Gericht der Auffassung angeschlossen, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind und einen Unterlassungsanspruch begründen. Damit hat das Landgericht Würzburg eine gegenteilige Auffassung zum Landgericht Bochum einen knappen Monat vorher vertreten (Urt. v. 07.08.2018 - 12 O 85/18). Jetzt hat sich mit dem OLG Hamburg das erste deutsche Oberlandesgericht für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO ausgesprochen (Urt. v. 25.10.2018 - Az.: 3 U 66/17). Allerdings erkennt das Hamburger Gericht in dem von ihnen zu entscheidenden Fall keinen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil.

Für das tägliche Leben mit den neuen datenschutzrechtlichen Regeln bedeutet dies vor allem eines: Rechtsunsicherheit! Aber lassen Sie uns - ausgehend von dem Fall, den das LG Würzburg zu entscheiden hat - einen genauen Blick auf den Stand des Meinungsstreits werfen.

Was ist geschehen? - Die Ausgangslage im Würzburger Fall