Kapitel 6: Datenschutz auf der Webseite

I. Webseite im datenschutzrechtlichen Kontext

Grundsatz

Zeit für ein bisschen Wiederholung.

An welche drei Dinge sollten wir spontan denken, wenn wir das Thema "Webseite" im datenschutzrechtlichen Kontext behandeln?

1.

Da auch hier natürlich Datenverarbeitung stattfindet, muss die Webseite ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden (Kap. 2);

2.

da die wenigsten von uns ihre Webseite auf einem eigenen Server laufen haben, muss vom Hostprovider ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgefordert werden (Kap. 3 Ziff. V) und

3.

die Datenschutzerklärung, die Sie hoffentlich bereits auf Ihrer Seite leicht zugänglich bereithalten, muss auf die Vorgaben der DSGVO angepasst werden.

Funktion

Von Letzterem handelt dieses Kapitel. Dass der Diensteanbieter so etwas vorhalten muss, folgt aus § 13 TMG bzw. Art. 13 DSGVO und hat sich wohl zwischenzeitlich herumgesprochen. Die Datenschutzerklärung sichert nicht nur die Rechte der Webseitenbesucher, sondern erfüllt auch die Pflichten des Verantwortlichen aus den Art. 13 und 14 DSGVO (Kap. 5). Der Verantwortliche kann daher nicht genug Sorgfalt auf die korrekte und vollständige Abfassung seiner Datenschutzerklärung legen.

Merke: