Zunächst die schlechte Nachricht: Ab dem 25.05.2018 muss quasi jede Stelle, die Daten verarbeitet, Ihre Steuerberatungskanzlei, Ihre Anwaltskanzlei, Ihr Unternehmen, ein - schriftliches oder elektronisches - Verzeichnis ihrer Datenverarbeitungstätigkeiten führen, Art. 30 Abs. 1 DSGVO. Der für den Datenschutz Verantwortliche (s. hierzu bereits Kap. 1, Ziff. III) hat der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Kontrolle der Verarbeitungsvorgänge das Verzeichnis vorzulegen. Im Übrigen ist es nicht öffentlich, d.h., es ist zwar der Behörde auf Anforderung auszuhändigen, aber nicht den betroffenen Personen.
Rechtsanwälte kritisieren die Vorlagepflicht scharf, denn sie konterkariert die - strafrechtlich bewehrte - anwaltliche Schweigepflicht (s. hierzu bereits Kap. 1, Ziff. I). Die Einsicht in das Verarbeitungsverzeichnis ermöglicht gleichzeitig Einblick in sensible Daten der Mandantschaft. Dies ändert nichts daran, dass die Vorlagepflicht zu beachten ist. Einzelfragen der Einsichtnahme wird die Rechtsprechung zu klären haben.
Das Verarbeitungsverzeichnis (bisher
als "Verfahrensverzeichnis" nur für bestimmte Betriebe
vorgesehen, §
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