Kapitel 4: Beschäftigtendatenschutz

I. Gesetzliche Regel

Beschäftigtendatenschutz meint zunächst Datenschutz für Arbeitnehmer, Azubis, Praktikanten und Bewerber. Aber auch Beamte und Richter des Bundes, arbeitnehmerähnliche Personen und Rehabilitanden fallen unter den Begriff, §  26 Abs.  8 BDSG. Die EU konnte sich nicht auf eine einheitliche Regelung einigen und hat dann durch eine Öffnungsklausel in Art. 88 Abs. 1 DSGVO den Mitgliedstaaten den Weg für eigene Regelungen freigemacht. In Deutschland findet sich der Beschäftigtendatenschutz daher in §  26 BDSG.

Merke:

Beim Beschäftigtendatenschutz gilt dasselbe wie beim Rechtsanwalt: Auch handschriftlich gefertigte Notizen während eines Bewerbungsgesprächs sowie die persönliche Befragung oder Weitergabe persönlicher Informationen durch das Telefon fallen in den Anwendungsbereich des §  26 BDSG. Jeder Versuch unzulässiger Informationsbeschaffung durch den Arbeitgeber hat auch datenschutzrechtliche Konsequenzen.

Beispiel "Fragerecht des Arbeitgebers"

Beispiel:

Fragen zu den Familienverhältnissen eines Bewerbers (Familienstand, alleinerziehend, Zahl und Namen der Kinder) sind grundsätzlich unzulässig und gehen den Arbeitgeber nichts an (Grundsatz der Zweckbindung und Datensparsamkeit). Etwas anderes kann etwa hinsichtlich Zahl und Alter der Kinder gelten, wenn der Bewerber sich für Schichtarbeit bewirbt.

Unzulässige Fragen korrespondieren mit dem Recht des Beschäftigten zur Lüge.