Hätten Sie es gewusst? Der Datenschutzbeauftragte ist im Grunde eine deutsche Erfolgsgeschichte und Sinnbild der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle von Unternehmen, die sich nunmehr mit Art. 37 bis 39 DSGVO europaweit durchgesetzt hat. Der Datenschutzbeauftragte hat eine hervorgehobene Position im Unternehmen, seine Kontaktdaten müssen öffentlich sein und er ist erster Ansprechpartner für alle betrieblichen Fragen des Datenschutzes sowohl für das Unternehmen als auch für den Betroffenen als auch, im Fall einer Datenpanne, für die Aufsichtsbehörde. Er unterstützt den Verantwortlichen bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten. Seine hervorgehobene Stellung fußt auch darauf, dass er weisungsfrei arbeitet, Art. 38 Nr. 3 Satz 1 DSGVO. Er darf "wegen der Erfüllung seiner Aufgaben" weder abberufen noch benachteiligt werden, Art. 38 Nr. 3 Satz 2 DSGVO und Art. 37/38 DSGVO.
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