Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein Rechtsanwalt den anderen berät: Eine Kollegin hat eine Abmahnung eines anderen Rechtsanwalts erhalten. Dieser wirft ihr vor, sie halte zum einen - was zutrifft - keine zulässige Datenschutzerklärung auf ihrer Webseite vor, insbesondere unterrichte sie nicht über Cookies, und habe das auf ihrer Webseite befindliche Kontaktformular nicht verschlüsselt. Der datenschutzbewegte Kollege monierte insbesondere, es fehlten Angaben
Damit verstoße die abgemahnte
Kollegin u.a. gegen ihre Informationspflicht aus Art.
Die Einlassung des abgemahnten Mandanten
Die abgemahnte Kollegin ist erstaunt und äußert sich zur Sachlage wie folgt: Sie halte ihre Homepage nur zur Information vor und wisse nichts von Cookies, die ihre Webseite beim Besuch angeblich setzen soll. Sie habe daher und der Lesbarkeit wegen nur einen kurzen, siebenzeiligen Datenschutzhinweis gesetzt. Außerdem habe sie gelesen, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht abmahnbar seien. Das Kontaktformular habe nie richtig funktioniert, jedenfalls habe sie nie eine Nachricht hierüber empfangen.
Mit welchen Gegenargumenten können Sie den Argumenten der abmahnenden Seite entgegentreten?
Schon zur alten Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO
war umstritten, ob ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften
wettbewerbswidrig sein könne. §
Bewertung des Arguments
Das LG Würzburg schließt sich den
älteren Entscheidungen der OLGs aus Köln und Hamburg an,
ohne zu reflektieren, dass deren Judikate vor Inkrafttreten der DSGVO
fielen. Die DSGVO selbst sieht aber gar nicht vor, dass man Wettbewerber
abmahnen kann. Allenfalls erlaubt Art. 80 Abs. 2 DSGVO Verbraucher-
und Datenschutzverbänden, gegen verantwortliche Stellen vorzugehen.
Näher liegt indes die Annahme, dass Art.
Gegenargument: Die DSGVO ist abschließend
Gemäß Art. 80 Abs. 2
DSGVO soll nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers allein
die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die DSGVO
abschließend regeln (Köhler, ZD 2018, 337; Köhler/Bornkamm/Feddersen,
Dieser Auffassung hat sich jüngst
das LG Bochum (Urt. v. 07.08.2018 -
Dem entgegen sieht das OLG Hamburg in seinem jetzt im November
bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 25.10.2018 - Az.:
Das LG Würzburg hat augenscheinlich das Problem der Aktivlegitimation von Mitbewerbern nicht gesehen. Deshalb gebührt im Vergleich dieser beiden Ansichten der Meinung des LG Bochum der Vorzug, da sie sich auf die wohl herrschende Lehre stützen kann.
Anders liegt der Fall bei der Frage, wie die Auffassung des OLG Hamburg einzuordnen ist. Denn dieses hat zwar in dem ihm vorgelegten Fall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO grundsätzlich anerkannt. Das Gericht hat aber im Ergebnis das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes verneint und die Klage abgewiesen. Dieses wirft die prinzipielle Frage auf, ob einer Person, die nicht die betroffene Person ist, deren Daten verarbeitet wurden, überhaupt ein Schaden durch den Verstoß gegen die DSGVO entstehen kann. Damit kommt es wie so oft in der Juristerei auf den Einzelfall und eine plausible Begründung der vertretenen Rechtsauffassung an.
Für unseren Fall hat sich die abschließende Bewertung nicht geändert: Der Meinung des LG Bochum gebührt der Vorzug, da sie sich ungeachtet der Meinung des OLG Hamburg auf die wohl herrschende Lehre stützen kann. Aber hierüber lässt sich, wie gesagt, vortrefflich streiten.
Der abmahnende Kollege setzt ohne Begründung einen Streitwert von 6.000 € an und fordert einen entsprechenden Betrag als Schadensersatz.
Bewertung des Arguments
Abgesehen davon,
dass das LG Würzburg, auf dessen Beschluss sich der Kollege zu
berufen scheint, den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt hat,
hat der Kollege hier vor allem BGH, Urt. v. 06.05.2004 - GZ
Gegenargument 1: Kein Schadensersatz bei Vertretung in eigener Sache
Nach BGH, Urt. v. 06.05.2004 - GZ
Der Zahlungsanspruch des abmahnenden Rechtsanwalts ist insgesamt unbegründet.
Gegenargument 2: Höhe des Streitwerts
Wie ausgeführt, hat das LG Würzburg den Streitwert auf (lediglich) 2.000 € festgesetzt, weshalb hier höchst vorsorglich auch der Streitwert als unangemessen zu rügen ist.
Das Thema "Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen nach der DSGVO" ist wie so vieles seit Geltung dieser neuen Verordnung noch sehr im Fluss. Meiner Meinung nach lohnt es sich mit dem LG Bochum und der bisher herrschenden Meinung aber, Abmahnungen entgegenzutreten. Im Datenschutzrecht sollte der nicht spezialisierte Kollege keine Sekunde zögern, einen spezialisierten Kollegen zurate zu ziehen.
Wie ist mit der Unterlassungserklärung umzugehen?
Angesichts der Tatsache, dass der Anwalt in eigener Sache keine RA-Gebühren erhält, könnte man der Versuchung unterliegen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Vorsicht - vor solch einem Schritt kann man nicht genügend warnen! Denn wer sich einem Unterlassungsbegehren unterwirft, ist an seine Erklärung nicht nur 30 Jahre gebunden, er riskiert auch Streit um die Reichweite der Erklärung, insbesondere inwiefern er bei allfälliger Nachbesserung den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO abschließend Genüge tun kann. Denn auch dessen Reichweite ist alles andere als geklärt. Ein langwieriger Streit um eine etwaig verwirkte Vertragsstrafe droht.
Deshalb: Geben Sie im Zweifel keine Unterlassungserklärung ab!
Was kann prozessual auf den abgemahnten Kollegen zukommen?
Es ist angesichts der noch verworrenen Rechtslage eher fraglich, ob es nach den von den verschiedenen Gerichten vertretenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu einem streitigen Verfahren kommt. In Betracht kommen
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ein Antrag auf einstweilige Verfügung sowie |
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eine Unterlassungsklage in der Hauptsache. |
Diesem Risiko hat sich der abgemahnte Rechtsanwalt zu stellen.