§ 1 a PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt, BGBl. I Nr. 148 vom 15.05.2026

§ 1 a PBefG Klimaschutz und Nachhaltigkeit

§ 1 a Klimaschutz und Nachhaltigkeit

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.