§ 10 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 10 OWiG Vorsatz und Fahrlässigkeit

§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.