§ 10 PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Infrastruktur-Zukunftsgesetz, BGBl. I Nr. 224 vom 22.07.2026

§ 10 PBefG Entscheidung in Zweifelsfällen

§ 10 Entscheidung in Zweifelsfällen

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.