(1) 1Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100 g gelten § 100 a Absatz 3 und 4 und § 100 e entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in der Entscheidungsformel nach § 100 e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind, 2. der nach § 100 a Absatz
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