§ 102 HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung, BGBl. I Nr. 106 vom 03.04.2025

§ 102 HWO (Ablehnung der Wahl; Amtsniederlegung)

§ 102 (Ablehnung der Wahl; Amtsniederlegung)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder 2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen. (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer geltend gemacht worden sind. (3) Mitglieder der Handwerkskammer können nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs ihr Amt niederlegen.