§ 1033 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 1033 BGB Erwerb durch Ersitzung

§ 1033 Erwerb durch Ersitzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.