§ 1042 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 1042 BGB Anzeigepflicht des Nießbrauchers

§ 1042 Anzeigepflicht des Nießbrauchers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.