§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.