§ 105 Tötung eines Angehörigen
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.