§ 1062 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 1062 BGB Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

§ 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.