§ 1075 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 1075 ZPO Sprache eingehender Ersuchen

§ 1075 Sprache eingehender Ersuchen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.