§ 1089 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, BGBl. I Nr. 364 vom 22.12.2025

§ 1089 BGB Nießbrauch an einer Erbschaft

§ 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.