§ 111 b StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 111 b StPO Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

§ 111 b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. 2Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. 3§ 94 Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.