§ 111 d StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 111 d StPO Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

§ 111 d Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Die Vollziehung der Beschlagnahme eines Gegenstandes hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Die Wirkung der Beschlagnahme wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen nicht berührt; Maßnahmen nach § 111 c können in einem solchen Verfahren nicht angefochten werden. (2)