§ 111 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 111 HGB Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

§ 111 Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. (2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.