§ 1112 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.10.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 1112 ZPO Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.