§ 112 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 112 GNotKG Vollzug des Geschäfts

§ 112 Vollzug des Geschäfts

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

1Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. 2Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.