§ 112 HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung, BGBl. I Nr. 106 vom 03.04.2025

§ 112 HWO (Ordnungsgeld)

§ 112 (Ordnungsgeld)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen. (2) 1Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. 2Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen. (3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. (4) 1Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. 2Es wird auf Antrag des Vorstands der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 1 beigetrieben.