§ 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
InvG ( Investmentgesetz )
Kapitalanlagegesellschaften, die Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben der Bundesanstalt auf Anforderung alle ihnen nach Maßgabe des § 113 Abs. 5 vorliegenden Unterlagen vorzulegen.