§ 117 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 117 BRAO Keine Verhaftung des Rechtsanwalts

§ 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Der Rechtsanwalt darf zur Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.