§ 117 l AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106 vom 16.04.2026

§ 117 l AO Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

§ 117 l Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

AO ( Abgabenordnung )

1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.