§ 120 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 120 OWiG Verbotene Ausübung der Prostitution

§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.