§ 121 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 121 FGO (Revisionsverfahren)

§ 121 (Revisionsverfahren)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. 2§ 79 a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94 a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. 3Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79 b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.