§ 121 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 121 SGB III Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

§ 121 Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme 1. durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder 2. sein Prüfungszeugnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 1 des oder § Absatz der dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem nach dem oder der anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt worden ist. Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Zeiten, in denen der Mensch mit Behinderungen nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war.