§ 1216 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 1216 BGB Ersatz von Verwendungen

§ 1216 Ersatz von Verwendungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.