§ 1247 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026

§ 1247 BGB Erlös aus dem Pfande

§ 1247 Erlös aus dem Pfande

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. 2Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.