(1) 1Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 2Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind 1. Verbrechen, 2. Vergehen nach a) den §§ 86, 86 a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152 a und 176 a Absatz 2, § 176 b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184 b Absatz 1, § 184 c Absatz 1, § 184 l Absatz 1 und 3, den §§ 202 a, 202 b, 202 c, 202 d, 232 und 232 a Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232 b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232 a Absatz 5, nach den §§ 233, 233 a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263 a, 267, 269, 275, 276, 303 a und 303 b, b) § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes, c) §
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