§ 129 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 129 OWiG Einziehung

§ 129 Einziehung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.