§ 13 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich

§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder. (2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.