§ 13 StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 13 StBerG Zweck und Tätigkeitsbereich

§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder. (2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.