§ 1305 Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) 1Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:1. die §§ 1360 bis 1360 b, wenn die nicht wirksam Verheirateten wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben,2. die §§ 1361 und 1586, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und Die Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt der Trennung dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gleichsteht und der Ablauf des Trennungszeitraums von drei Jahren beziehungsweise die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dem Zeitpunkt der Scheidung gleichsteht. Im Fall des Todes des Unterhaltsverpflichteten gilt § b auch in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2; § findet keine Anwendung. Hinsichtlich der Haftungsrangfolgen gelten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 die §§ sowie 1609 und im Fall des Satzes 1 Nummer 3 § entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.