§ 132 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.02.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 132 SGB IX Abweichende Zielvereinbarungen

§ 132 Abweichende Zielvereinbarungen

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen. (2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt. (3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.