§ 137 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, BGBl. I Nr. 257 vom 27.10.2025

§ 137 BauGB Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen

BauGB ( Baugesetzbuch )

1Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. 2Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.