§ 139 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, BGBl. I Nr. 257 vom 27.10.2025

§ 139 BauGB Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen. (2) 1§ 4 Absatz 2 und § 4 a Absatz 1 bis 3 und 5 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß anzuwenden. 2Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten. (3)