§ 13b UStG: Mit diesen Kniffen ordnen Sie Softwarelizenzen korrekt ein

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Softwarelizenzen ist komplex und hängt entscheidend von der Art der Software und dem Vertriebsweg ab. Während Standardsoftware auf einem Datenträger als Lieferung gilt, werden Individualsoftware und elektronisch übertragene Programme stets als sonstige Leistung eingestuft. Besonders relevant wird dies beim Erwerb von Software von ausländischen Anbietern: Hier greift regelmäßig das Reverse-Charge-Verfahren, das den deutschen Leistungsempfänger zum Steuerschuldner macht. Fehler bei der Rechnungsstellung oder Buchung können schnell zu unnötigen Kosten führen und steuerliche Risiken bergen - insbesondere für Kleinunternehmer und (Zahn-)Ärzte, die nicht oder nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Mit den folgenden Tipps sind Sie auf der sicheren Seite.

In dieser Reihe sind bereits erschienen:

§ 13b UStG: Warum es die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gibt

Wie Sie Softwarelizenzen umsatzsteuerlich korrekt einordnen

Das deutsche Umsatzsteuerrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen einer Lieferung von Gegenständen (§ 3 Abs. 1 UStG) und einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG). Ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, hängt von der Art der Software und vom Vertriebsweg ab.

Die Unterscheidung zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung ist der Dreh- und Angelpunkt für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Software: